Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2018 vom 4.12.2018 E. 4.4.2). Allerdings ist zu bemerken, dass an die Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 07.11.2016 E. 2.2; 6B_1079/2015 vom 29.2.2016 E. 1.4). Die Kammer vermag in der Umschreibung des Sachverhalts in der Anklageschrift keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu erblicken.