5 Hierauf hielt Rechtsanwalt E.________ in seiner Duplik nochmals fest, dass für den Beschuldigten zum Zeitpunkt der Anklageerhebung insgesamt überhaupt keine Zweifel darüber bestanden hätten, welches Verhalten bzw. welche Unterlassungen ihm vorgeworfen würden. Die Anklageschrift sei alles andere als diffus. Der Beschuldigte habe sich an der Hauptverhandlung in Bezug auf den Inhalt der Anklageschrift im Detail eingelassen (pag. 1696). Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff.