1647 f.). In seiner Replik nahm der Beschuldigte auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerinnen Bezug und hielt nochmals fest, dass ihm im Ergebnis die Möglichkeit verwehrt worden sei, sich konkret gegen einen bestimmten Vorwurf zu wehren, zu welchem Zeitpunkt er welche Massnahme hätte vorkehren müssen (pag. 1674).