_ nahmen in ihren Eingaben vom 15. Mai 2018 und vom 12. Juni 2018 hierzu Stellung. Sie führten aus, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Unterlassung in zeitlicher wie auch in inhaltlicher Hinsicht ausreichend präzis umschrieben sei, so dass ihm eine wirksame Verteidigung stets möglich gewesen sei (pag. 1632; pag. 1647 f.).