am frühen Morgen des 19. August 2010 verstorben sei. Der an einen Viszeralchirurgen gerichtete Vorwurf, er hätte sich wegen Unterlassens «weiterer ärztlicher Untersuchungen des Patienten» der fahrlässigen Tötung des Patienten schuldig gemacht, sei zu allgemein gehalten, als dass man sich sachgerecht dagegen verteidigen könne. Die Anklageschrift genüge den rechtlichen Anforderungen nicht (pag. 1601 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft und Rechtsanwalt E.________ nahmen in ihren Eingaben vom 15. Mai 2018 und vom 12. Juni 2018 hierzu Stellung.