Bezugnehmend auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 rügte der Beschuldigte, dass die Anklageschrift einerseits hätte aufzeigen müssen, welche konkreten ärztlichen Untersuchungen angezeigt gewesen wären bzw. welche konkreten Massnahmen vom Beschuldigten hätten vorgenommen werden müssen. Zusätzlich hätte bereits die Anklageschrift beschreiben müssen, mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad diese konkreten Handlungen und Massnahmen es hätten vermeiden lassen, dass G.________ sel. am frühen Morgen des 19. August 2010 verstorben sei.