Dies gelte umso mehr, wenn die (behauptete) Strafbarkeit sich in angeblich unterlassenen medizinischen Massnahmen manifestieren solle, welche zur Verfügung gestanden hätten. Bezugnehmend auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 rügte der Beschuldigte, dass die Anklageschrift einerseits hätte aufzeigen müssen, welche konkreten ärztlichen Untersuchungen angezeigt gewesen wären bzw. welche konkreten Massnahmen vom Beschuldigten hätten vorgenommen werden müssen.