Die Verurteilung basiere indessen auf dem Vorwurf eines Unterlassens. Die mit einem solchen Vorwurf verbundene strafrechtliche Verantwortlichkeit sei derart komplex, dass die Anklage umgekehrt so präzise zu sein habe, dass sich die beschuldigte Person sachgerecht und umfassend verteidigen könne. Dies gelte umso mehr, wenn die (behauptete) Strafbarkeit sich in angeblich unterlassenen medizinischen Massnahmen manifestieren solle, welche zur Verfügung gestanden hätten.