II. Formelle Rügen – Verletzung des Anklagegrundsatzes Die Verteidigung rügte die ungenügende Anklageschrift. Entgegen der Würdigung durch den Gerichtspräsidenten erfülle die Anklageschrift die Anforderungen an die Umgrenzungs- und Informationsfunktion nicht. Soweit der Gerichtspräsident in dem dem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Verhalten kein Tun mehr erkenne, könne dem gefolgt werden. Die Verurteilung basiere indessen auf dem Vorwurf eines Unterlassens.