Sie ist dabei aufgrund der auf die Strafzumessung beschränkten Anschlussberufung betreffend die ausgesprochene Geldstrafe nicht an das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf – im Falle eines Schuldspruchs – die Sanktion betreffend die fahrlässige Tötung auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.