4 Urteil einzig betreffend Dr. F.________ (pag. 1029 ff.; Beschluss vom 7. August 2017). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie ist dabei aufgrund der auf die Strafzumessung beschränkten Anschlussberufung betreffend die ausgesprochene Geldstrafe nicht an das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) gemäss Art.