2. Er sei zu einer angemessenen Geldstrafe, zu den hälftigen erstinstanzlichen, zu den vollen oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zu den Parteikosten der Privatklägerinnen (den hälftigen Parteikosten der ersten Instanz, ausmachend Fr. 21‘745.95 und den gesamten Parteikosten der zweiten Instanz gemäss beiliegender Kostennote zu verurteilen. 3. Die Zivilklage sei dem Grundsatze nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.»