Mit Verfügung vom 4. August 2017 wurde der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Straf- und Zivilklägerinnen Gelegenheit eingeräumt, zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (pag. 1027). Die Straf- und Zivilklägerinnen beantragten am 28. August 2017 und die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 25. August 2017 die Abweisung des Antrages des Beschuldigten (pag. 1038; pag. 1041). Mit Beschluss vom 2. Oktober 2017 wurde der seitens des Beschuldigten von seiner Verteidigung gestellte Beweisantrag abgewiesen (pag. 1051).