1038). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 wurde im Einverständnis der Parteien die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 1563). Der Beschuldigte reichte innert erstreckter Frist am 14. Februar 2018 eine Berufungsbegründung ein (pag. 1600 ff.). Mit Eingabe vom 15. Mai 2018 begründete die Generalstaatsanwaltschaft innert verlängerter Frist ihre Anträge (Anschlussberufung) und nahm zu der Berufung des Beschuldigten Stellung (pag. 1630 ff.). Die Straf- und Zivilklägerinnen reichten ihre Stellungnahme innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 12. Juni 2018 ein (pag. 1643 ff.).