2 des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Dezember 2016 ist betreffend Dr. F.________ in Rechtskraft erwachsen. Weder der Beschuldigte noch die Generalstaatsanwaltschaft erhoben formelle Einwände zur Berufung resp. Anschlussberufung der jeweils anderen Partei (pag. 1041; pag. 1045). Die Straf- und Zivilklägerinnen machten ebenfalls weder Nichteintretensgründe hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend, noch erklärten sie die Anschlussberufung (pag. 1038).