1018 ff.). Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 11. Juli 2017 form- und fristgerecht die Berufung und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge einen Freispruch von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung zum Nachteil von G.________ sel. (pag. 1021 ff.). Die Straf- und Zivilklägerinnen zogen ihre Berufungen mit Eingabe vom 11. Juli 2017 zurück (pag. 1024). Mit Beschluss vom 7. August 2017 wurde das Verfahren betreffend Dr. F.________ als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben (pag. 1029 ff.). Das Urteil