2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, sowie die Straf- und Zivilklägerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 21. Dezember 2016 fristgerecht Berufung an (pag. 1000; pag. 1001; pag. 1003). Dr. F.________ hat keine Berufung angemeldet. Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 zog die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland bezüglich Dr. F.________ zurück.