Es wurden keine Verfahrenskosten im Zivilpunkt ausgeschieden. Schliesslich verfügte die Vorinstanz, dass die beschlagnahmten Gegenstände (Mappe mit vier Aufnahmebögen CT vom 11.07.2010 und vom 18.08.2010) dem H.________ (Krankenhaus) nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben werden.