Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Weiter wurde er zu den auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 17‘892.25, verurteilt. Die Zivilklagen von C.________ (Straf- und Zivilklägerin), Witwe des G.________ sel., und von D.________ (Straf- und Zivilklägerin), Tochter des verstorbenen G.________, wurden dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur vollständigen Beurteilung der Forderungen auf den Zivilweg verwiesen. Es wurden keine Verfahrenskosten im Zivilpunkt ausgeschieden.