27 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 18. Januar 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ schuldig erklärt wurde: der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Eigenkonsum von Cannabis, festgestellt am 13.05.2015 in Bern und in Anwendung der Art. 106 StGB und Art. 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt wurde: zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt. B.