Der Aufwand wird deshalb um 3 Stunden auf noch angemessen erscheinende 23.25 Stunden gekürzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘263.65 zurückzuzahlen und Fürsprecher Z.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend total CHF 1‘253.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).