Der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 26.25 Stunden erscheint mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV sowie unter Berücksichtigung der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Die oberinstanzliche Parteiverhandlung dauerte lediglich knapp eineinhalb Stunden (vgl. pag. 684; pag. 689). Für die Vorbereitung der Verhandlung erachtet die Kammer einen Zeitaufwand von maximal sechs anstatt acht Stunden für geboten. Der Aufwand wird deshalb um 3 Stunden auf noch angemessen erscheinende 23.25 Stunden gekürzt.