559 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘477.15 zurückzuzahlen und Fürsprecher Z.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘754.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Fürsprecher Z.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren mit Kostennote vom 24. Mai 2018 eine Entschädigung von insgesamt CHF 7‘324.50 geltend (pag. 691 ff.). Der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 26.25 Stunden erscheint mit Blick auf Art.