BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. Im Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts reicht der Honorarrahmen von CHF 2‘000.00 bis CHF 50‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. c PKV). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Fürsprecher Z.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kostennote vom 17. Januar 2017 (pag. 483 ff.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 559 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).