Mit Blick auf die gesamten Umstände vermag auch die Verurteilung vom 29. Januar 2016 für sich allein noch keine ungünstige Prognose zu indizieren (vgl. pag. 166 ff.; pag. 663; Ziff. IV. 15. vorne). Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind gegeben. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit – auch mit Blick auf die oberinstanzliche Verfahrensdauer – auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung