44 Abs. 1 aStGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Der Beschuldigte schloss im Sommer 2017 seine kaufmännische Lehre erfolgreich ab und lebt in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 18. Januar 2017 hat er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Mit Blick auf die gesamten Umstände vermag auch die Verurteilung vom 29. Januar 2016 für sich allein noch keine ungünstige Prognose zu indizieren (vgl. pag.