16. Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen versuchten Raubes – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen (pag. 557, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund der ungleichen Strafart gegenüber der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 29. Januar 2016 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe ist vorliegend keine Zusatzstrafe auszufällen (vgl. pag. 663).