448 Z. 372). Er wisse, dass es ein Fehler gewesen sei, dem Opfer nachzurennen und er sei bereit, hierfür die Konsequenzen zu tragen (pag. 70 Z. 146 ff.). Er bereue den Vorfall bis heute und denke täglich daran. Das hätte nicht passieren dürfen (pag. 72 Z. 221 ff.). Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen.