Positiv zu werten ist, dass Beschuldigte im April 2016 mit C.________ eine aussergerichtliche Vereinbarung abgeschlossen hat (pag. 282 f.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die vereinbarte Wiedergutmachung im Umfang von CHF 750.00 fristgerecht bezahlt hat (anders B.________, vgl. pag. 406 f.). In den Aussagen des Beschuldigten sind gewisse Anzeichen von Reue und Einsicht erkennbar. So führte er beispielsweise aus, es tue ihm leid und er sei bereit, sich zu entschuldigen (pag. 67 Z. 50). Er sei nicht stolz auf die Tat (pag. 67 Z. 50; pag. 448 Z. 372).