23 ger Aneignung eines Polizei-Signals, Nötigung, vorsätzlicher Entfernung eines Po- lizei-Signals und vorsätzlichen Betretens der Autobahn zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 60.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 verurteilt (pag. 166 ff.; pag. 663). Ansonsten ist das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren nicht zu beanstanden. Er hat sich stets korrekt und soweit möglich auch kooperativ verhalten.