Es liegt ein Versuch vor. Das Gesetz sieht für den Versuch eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a aStGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115). Die Rechtsprechung hielt indessen seit jeher fest, dass die Strafe beim erfolglosen Delikt zwingend zu reduzieren ist (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54 f.). Vorliegend ist es nicht primär das Verdienst der Beschuldigten, dass es beim Versuch geblieben ist. Sie brachen ihr Vorhaben ab, weil sie davon ausgingen, dass die Polizei kommt und damit aufgrund eines äusseren Einflusses.