14.3 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe insgesamt noch als leicht zu bezeichnen, allerdings an der Grenze zu einem mittleren Verschulden. Die Kammer erachtet – mit der Vorinstanz – für das hypothetisch vollendete Delikt eine Freiheitsstrafe im Bereich von 36 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 14.4 Strafminderung zufolge Versuch Die beiden Beschuldigten konnten keine Wertsachen erhältlich machen. Der tatbestandsmässige Erfolg ist mithin nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor.