552 f., S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Allerdings dürfte es dem Beschuldigten aufgrund seiner ADS-Diagnose in Kombination mit einer gewissen Alkoholisierung schwerer gefallen sein, die Emotionen zu kontrollieren, als dem Durchschnittsbürger. Die ADS-Diagnose ist deshalb zu seinen Gunsten im Rahmen von Art. 47 aStGB als leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 14.3 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe insgesamt noch als leicht zu bezeichnen, allerdings an der Grenze zu einem mittleren Verschulden.