22 sich nicht zugetragen. Wut, Rache oder Angst scheiden somit als mögliche Beweggründe aus. Der Gewaltausbruch des Beschuldigten ist durch nichts zu rechtfertigen und bleibt letztlich unverständlich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, liegen für eine verminderte Schuldfähigkeit im Zeitpunkt des Vorfalls keine Anhaltspunkte vor (vgl. pag. 552 f., S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).