Die Kammer geht davon aus, dass die Gewalt gegen C.________ vorab im Hinblick auf die Wegnahme der Wertsachen erfolgte (vgl. pag. 548, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Beweismässig ist davon auszugehen, dass es gegenüber dem Beschuldigten und B.________ vorgängig zu keiner Provokation oder Aggression seitens des Opfers kam. Die ins Feld geführte Urinier-Geschichte hat