Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte dabei auch gegen den Kopf des Opfers schlug und trat, was eine (unnötige) erhöhte Gefährlichkeit der Tat bewirkte. Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, von einer erheblichen kriminellen Energie (pag. 552, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung führt zu einer Erhöhung des objektiven Tatverschuldens.