Indem der Beschuldigte und B.________ mit mehreren Faustschlägen und Fusstritten auf C.________ einwirkten, verletzten und gefährdeten sie dessen physische Integrität erheblich. C.________ erlitt durch den Vorfall eine dislozierte Nasenbeinfraktur, eine Ellenbogenkontusion links und eine Rippenprellung rechts. Auch wenn diese Verletzungen medizinisch und rechtlich nicht als schwer einzustufen sind, wurde das Rechtsgut der körperlichen Integrität durch die Faustschläge und Fusstritte erheblich gefährdet. Nur mit Glück blieben schwerere Verletzungen aus.