22 Abs. 1 aStGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1 mit Hinweis). Trotz des Strafmilderungsgrunds des Versuchs sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht somit formell von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 140 Ziff. 1 aStGB).