Nach neuem Recht wird Raub mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Das neue Recht ist folglich nicht milder, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Bereits an dieser Stelle kann indes vorweggenommen werden, dass vorliegend zum Vornherein eine Strafe von mehr als 360 Strafeinheiten und damit auch nach altem Recht einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommt.