Der Beschuldigte hat sich des versuchten Raubes schuldig gemacht. Er hat dieses Delikt vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht sah für den Raub eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor (Art. 140 Ziff. 1 aStGB). Nach neuem Recht wird Raub mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art.