Ein zusätzlicher Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung würde allerdings das zu beachtende Verschlechterungsverbot (vgl. Ziff. I. 5. vorne) verletzen (vgl. BGE 141 IV 132 E. 2.7.3 S. 140; 139 IV 282 E. 2.5 S. 288; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.2). Die Ausfällung formeller Freisprüche von den Anschuldigungen des Angriffs, der versuchten schweren Körperverletzung und der einfachen Körperverletzung erscheint - bei vorliegender Ausgangslage und zumindest teilweise alternativ zu verstehender Anklageart - ohne Rechtsverlust verzichtbar (vgl. Ziff.