59 f. Z. 113 ff.; Ziff. II. 8.5 vorne). Aufgrund der Dynamik des Geschehens und seiner Aggressivität konnte der Beschuldigte die Intensität der Schläge und Tritte letztlich nicht kontrollieren (vgl. pag. 60 Z. 114; pag. 70 Z. 140). Dem Beschuldigten musste sich bei seiner Vorgehensweise das Risiko einer schweren Körperverletzung als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme auch einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann. Ein zusätzlicher Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung würde allerdings das zu beachtende Verschlechterungsverbot (vgl. Ziff.