Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). Es ist davon auszugehen, dass insbesondere der Beschuldigte relativ heftig auf C.________ einschlug und -trat. Dies geht auch aus seinen ersten Aussagen selber hervor (vgl. pag. 59 f. Z. 113 ff.;