10. Konkurrenzen Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend fest, angesichts des konkreten Verletzungsbildes bzw. des Fehlens von Prellmarken im gesamten Kopfbereich sei in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht davon auszugehen, dass die Einwirkungen derart heftig und brutal gewesen seien, dass die Beschuldigten eine schwere Körperverletzung als Erfolg für möglich gehalten und deren Eintritt billigend in Kauf genommen hätten. Das tatsächliche körperliche Einwirken sei aber nicht zu bagatellisieren und weise einen starken Trend in Richtung einer versuchten schweren Körperverletzung auf (pag.