Der Beschuldigte und B.________ sind als Mittäter zu qualifizieren. Der Beschuldigte leistete bewusst und gewollt einen aktiven und wesentlichen Beitrag zu demjenigen von B.________. Den beiden kann zwar kein gemeinsamer Tatplan nachgewiesen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Tat relativ spontan begangen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jedoch auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten Mittäterschaft möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte und B.__