548, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für eine blosse körperliche Auseinandersetzung fehlt jeglicher Anlass. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass C.________ und D.________ den Beschuldigten und B.________ nicht provozierten. Die beiden waren nüchtern. Die vom Beschuldigten und B.________ ins Feld geführte Urinier-Geschichte ist frei erfunden. Vielmehr war es B.________, der C.________ mit der Faust ins Gesicht schlug, als sich dieser umdrehte. Anschliessend schlugen der Beschuldigte und B.________ gemeinsam mehrfach mit den Fäusten auf C.________ ein und traten ihn mehrfach mit den Füssen. Der Beschuldigte und B.__