Unterstrichen wurde die Forderung mit der Drohung, dass es sonst «nicht gut» komme. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass das Vorgehen gegen D.________ im Gesamtkontext (mit Faustschlägen und Fusstritten gegen den am Boden liegenden, wehrlosen Kollegen von D.________) der Tatbestandsvariante der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben entspricht (pag. 549, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Gewalt gegen C.________ von Anfang an im Hinblick auf die Wegnahme der Wertsachen erfolgte (vgl. pag. 548, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).