18 einen Diebstahl zu begehen (vgl. BGE 133 IV 207 E. 4.3.1 S. 211; Urteil des Bundesgerichts 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.3). Gegen D.________ wendeten sie keine Gewalt an. Sie forderten ihn jedoch ebenfalls auf, seine Wertsachen auszuhändigen. Unterstrichen wurde die Forderung mit der Drohung, dass es sonst «nicht gut» komme.