Der tatbestandsmässige Erfolg ist mithin ausgeblieben und der objektive Tatbestand des Raubes damit nicht erfüllt. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschuldigte des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 i.V.m Art. 22 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht hat. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte und B.________ mehrfach mit den Fäusten auf den Kopf und Oberkörper von C.________ einschlugen. Nach einer kurzen Flucht wurde C.________ vom Beschuldigten eingeholt und durch diesen gewaltsam zu Boden gebracht. Anschliessend schlugen der Beschuldigte und B._____