Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat mindestens begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). 9.2 Subsumtion Der Beschuldigte und B.________ konnten keine Wertsachen entwenden. Der tatbestandsmässige Erfolg ist mithin ausgeblieben und der objektive Tatbestand des Raubes damit nicht erfüllt.